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   VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR   

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VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,12870)
VG Trier, Entscheidung vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,12870)
VG Trier, Entscheidung vom 03. April 2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,12870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, Art 10 EUV 604/2013, Art 12 EUV 604/2013, Art 16 EUV 604/2013, Art 3 MRK
    Dublin-Verfahren; Slowenien; systemische Mängel; Überstellung; illegale Wiedereinreise; Erledigung der Abschiebungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Sie entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf Grundlage dieser Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines weiteren Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris) nicht möglich ist.

    Zwar hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Dublin-Verfahren abgelehnten und überstellten Asylbegehrenden nach der Rechtsprechung des EuGHs zur Folge, dass eine neue Überstellung erst erfolgen darf, wenn überprüft wurde, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., juris).

    Diese Prüfung hat das Bundesamt von Amts wegen durchzuführen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Asylbegehrenden bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 46 f., 51., a. a. O.) oder insoweit ein Ermessensspielraum bestünde.

    27 Vielmehr bleibt die Unzulässigkeitsentscheidung während der Prüfung, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 54 f., a. a. O.) bestehen.

    Erst wenn die Beklagte hierbei zu dem Ergebnis kommt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags im Zeitraum nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, muss sie den nach Abschluss des vorangegangenen Dublin-Verfahrens erlassenen Bescheid infolge der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, a. a. O.) von Amts wegen aufheben und wieder in das Asylverfahren eintreten.

    Entsprechend hebt auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2018 hervor, dass die erneute Überprüfung der Zuständigkeit das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht in Frage stellen soll (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn.54, a. a. O.).

    Erst wenn die Prüfung abgeschlossen und ein neues Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, können sie auf der Grundlage einer neuen Überstellungsentscheidung in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn.55, a. a. O.).

    Anders als die Überstellungsentscheidung konnte die Abschiebungsanordnung ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten (§ 43 Abs. 2 VwVfG), da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf der Grundlage dieser Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., a. a. O.) nicht möglich war.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).

    Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der EMRK steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80) (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 82).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36) (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 81.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) (zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 87 ff.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a. a. O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris).

    Angesichts dieser umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen und insbesondere dem Zugang anerkannt Schutzberechtigter zur Sozialhilfe vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass der Klägerin nach der Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund ihres Alters und einer damit einhergehenden besonderen Verletzlichkeit in Abweichung von den vorstehenden Ausführungen eine Situation extremer materieller Not im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O.) drohen würde.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36) (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 81.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) (zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 87 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2001 - 13 S 555/01

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des GG Art 6

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Maßgeblich ist insoweit, dass nicht jede eheliche Lebensgemeinschaft und jedwede familiäre Beziehung zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen (VGH Mannheim InfAuslR 2001, 381 f.).

    Vielmehr muss eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit durch die (vorübergehende) Trennung von Familienangehörigen vorliegen, wie bspw. im Falle der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Familienangehörigen (BVerfG BeckRS 1999, 22630; VGH Mannheim InfAuslR 2001, 381-382, zu Vorstehendem: BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 60a Rn. 12-21, beck-online).

  • VG Augsburg, 20.06.2018 - Au 6 K 18.50565

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Slowenien

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung davon aus, dass Asylbegehrenden keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC droht (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. Februar 2019 - A 1 K 189/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - Au 6 K 18.50565-Beck-online, VG Frankfurt, B.v. 23. April 2018 - 6 L 1029/18.F.A - juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12. April 2018 - A 1 K 2045/18 - juris Rn. 5).

    Zwar wird zuweilen bemängelt, dass die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend laufen (VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - Au 6 K 18.50565, Amnesty International, Slowenien 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/slowenien, zuletzt abgerufen am 25. März 2019), allerdings resultiert allein aus einer Verfahrensdauer von über sechs Monaten keine Situation extremer materieller Not für die betroffenen Antragsteller.

  • VG Würzburg, 28.06.2017 - W 8 S 17.50344

    Keine Außervollzugsetzung einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren wegen

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Dabei ist das die Zuständigkeit begründete Abhängigkeitsverhältnis auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50344 -, Rn. 18, juris).

    § 55 Abs. 1 AsylG vermittelt nur ein vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht, aber keinen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO (VG Berlin, B.v. 20.8.2015 - 33 L 244.15 A - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50344 -, Rn. 21, juris).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    25 Ein Ausnahmefall, in welchem die Änderung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (hierzu: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 25), liegt nicht vor.

    28 Maßgeblich ist insoweit die in § 51 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 25, juris).

  • VG Gießen, 20.03.2018 - 6 K 4516/17

    Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Wiedereinreise, EuGH

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG hat sich auch nicht infolge der illegalen Wiedereinreise der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erledigt, denn ihre regelnde Wirkung besteht fort (vgl. zur Definition: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. Randnummer 204, beck-online; entgegen: VG Gießen, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 K 4516/17.GI.A -, juris).

    66 1. Infolge der illegalen Wiedereinreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland bedurfte es vor einer abermaligen Überstellung der Klägerin nach Slowenien einer neuen Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1 AsylG), denn die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 16. Januar 2018 hat sich in dem Moment, in dem die Klägerin sich wieder im Bundesgebiet Deutschland befand, erledigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 - 12 L 950/18.A -, juris; weitergehend mit der Auffassung, der gesamte Bescheid habe sich erledigt: VG Gießen, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 K 4516/17.GI.A -, juris).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18
    Soweit die Klägerin sich mit dem Hauptantrag gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit (Ziffer 1) des Bescheids vom 16. Januar 2018) wendet, handelt es sich bei der Anfechtungsklage um die statthafte Klageart, denn das Begehren der Klägerin, dass sich die Beklagte für zuständig erklärt und ihren Asylantrag inhaltlich prüft, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen, da ein "Durchentscheiden" des Gerichts nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, - 1 C 4.16 -, Rn. 16 f., juris).

    Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 21).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

  • BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17

    Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2018 - 6 A 11552/17

    Asylverfahren; Attest; Substantiierung der Voraussetzungen eines

  • VG Düsseldorf, 17.04.2018 - 12 L 950/18

    Abschiebungsandrohung; Erledigung; Italien

  • VG Trier, 04.07.2012 - 1 L 671/12

    Familiäre Bindungen; rechtliches Abschiebungshindernis; Herstellung im Inland

  • VG Karlsruhe, 12.04.2018 - A 1 K 2045/18

    Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Eurodac-Anfragen des Bundesamtes

  • VG Freiburg, 04.02.2019 - A 1 K 189/19

    Zu den Bedingungen der Aufnahme und der Unterbringung von vulnerablen

  • VG München, 30.12.2015 - M 12 S 15.50773

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Frankreich

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2017 - 6a K 2802/15

    Krankheit; Attest; Georgien

  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2018 - 6 L 1029/18

    Es bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens

  • VG München, 09.12.2013 - M 24 K 13.1725

    Androhung der Rückführung heraus aus der Europäischen Union (nach Nigeria), nicht

  • VG Berlin, 20.08.2015 - 33 L 244.15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Augsburg, 22.02.2005 - Au 3 K 04.30850
  • VG Würzburg, 15.10.2018 - W 2 K 18.50341

    Zuständigkeitsübergang nach Dublin III-VO bei Betreuung der dauerhaft

  • VG Karlsruhe, 18.08.2020 - A 9 K 4171/19
    Keiner weiteren Vertiefung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob - wie die Beklagte in anderen Verfahren angenommen hat - ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Art. 23 f. Dublin III-VO nach Eintritt der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nur unter den § 71 AsylG genannten Einschränkungen durchgeführt werden kann (dagegen wohl vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -).

    Denn auch wenn der Ablauf der dort genannten Fristen einen Zuständigkeitsübergang begründet und der Unzulässigkeitsentscheidung so rechtlich den Boden entzieht, bleibt die von der Unzulässigkeitsentscheidung ausgehende Sperrwirkung für die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bis zur gerichtlichen oder behördlichen Aufhebung der Entscheidung wirksam (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 26 ff.); sie ist insbesondere nicht schon aus sich heraus - etwa in Folge einer entsprechenden Tenorierung - bis zum Ablauf der jeweiligen, im Zeitpunkt ihres Erlasses zum Teil noch nicht angelaufenen Frist befristet oder in anderer Weise in ihrem Bestand mit dem Ablauf der jeweiligen Fristen der Dublin-III-VO verbunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12.11.2015 - 5 B 306/15 -, juris, Rn. 17).

    Vielmehr ist das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der - hier in der Sache unstreitigen - Wiedereinreise des Betroffenen von Amts wegen einzuleiten, ohne dass es eines förmlichen Antrags oder der Anwesenheit des Betroffenen bedarf (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 25).

    Ziffern 3 und 4 der angegriffenen Entscheidung haben sich vorliegend ebenfalls nicht im o.g. Sinne erledigt, weil sowohl die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien als auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung auch nach der erfolgten Überstellung des Klägers und dem Zuständigkeitsübergang auf die Republik Deutschland weiterhin Regelungswirkung entfalten (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 64).

    Mit Durchführung der Überstellung nach Italien ist die Abschiebungsanordnung indes "verbraucht" und kann nicht Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sein (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16, juris, Rn. 41 ff.); mit erfolgter Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet kann sie auch einem etwaigen Vollzugsfolgenbeseitigungs- oder Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden, der ebenfalls nur auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtet sein könnte (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018 - 12 L 950/18.A -, juris, Rn. 20 ff.).

  • VG Düsseldorf, 28.11.2019 - 12 K 14671/17

    Dublin-Verfahren, Italien, illegale Wiedereinreise, Erledigung der

    vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 - 12 L 950/18.A -, juris; VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 - M 12 K 15.50474 -, juris, Rn. 30 m.w.N.

    vgl. VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 24 und 64, jeweils m.w.N.

  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

    Es kann schließlich entgegen der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte (VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 L 744/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -, juris Rn. 20) nicht davon ausgegangen werden, dass für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien bestehen, sie insbesondere unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren erhalten.
  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 12322/17

    Überstellung, Wiedereinreise, Dublin, Zuständigkeitsübergang, Erledigung,

    Denn die Wiedereinreise eines zuvor nach der Dublin III-VO überstellten Asylantragstellers hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Folge, dass eine neue Überstellung erst erfolgen darf, wenn überprüft wurde, ob die Zuständigkeit zur asylrechtlichen Prüfung nach der Überstellung nicht auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., juris; VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 - 12 L 950/18.A -, Rn. 25 ff, juris; VG Gießen, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 K 4516/17.GI.A -, Rn. 2, juris.
  • VG Trier, 04.09.2019 - 7 K 2673/19

    Dublin-Verfahren - Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung eines

    Eine Gestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG stellt keine derartige Legalisierung dar (VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, Rn. 60, juris; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - M 12 S 15.50773 -, Rn. 28, juris).
  • VG Trier, 03.09.2021 - 7 K 388/21

    Nigeria: Dublin Italien: keine systemischen Mängel, Wohnraumversorgung für

    Eine Erledigung der Abschiebungsanordnung ist durch deren Vollziehung nicht eingetreten, da der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR - , Rn. 66, juris).
  • VG Saarlouis, 07.09.2020 - 5 L 744/20

    Asylrecht - Eilverfahren - Dublin

    insoweit die Rspr. der Kammer, Beschluss vom 07.11.2018 - 5 L 1838/18 - ebenso: VG Regensburg, Beschluss vom 15.01.2015 - RO 4 K 14.50301 - VG Magdeburg, Beschluss vom 19.02.2015 - 9 B 67/15 - VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 3 S 17.50104 - VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638 - VG Augsburg, Urteile vom 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - und vom 30.04.2019 - Au 6 K 19.50300 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 - ; VG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2018 - 6 L 1029/18.F.A - VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 - VG Freiburg, Beschluss vom 04.02.2019 - A 1 K 189/19 - VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR - VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 - , VG Würzburg, Beschluss vom 23.07.2020 - W 8 S 20.50194 -, jew. juris.
  • VG Würzburg, 10.03.2020 - W 4 S 20.30289

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Slowenien

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben droht dem Antragsteller, bei dem es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, in Slowenien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK (in diesem Sinne etwa auch VG Trier, U.v. 3.4.2019 - 7 K 5601/18.TR - juris Rn. 51 ff.).
  • VG Würzburg, 13.11.2019 - W 10 S 19.50732

    Erfolgloser Eilantrag eines nigerianischen Asylbewerbers gegen Aufrechterhaltung

    Der Fall einer illegalen Wiedereinreise nach Vollzug der Abschiebungsanordnung, für den in der Rechtsprechung teilweise wegen der Erforderlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 ff. Dublin III-VO eine Erledigung der Abschiebungsanordnung angenommen wird (z.B. VG Trier, U.v. 3.4.2019 - 7 K 5601/18.TR - juris Rn. 66), liegt nicht vor, da der Antragsteller nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 18. Juni 2019 weder abgeschoben wurde, noch Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte freiwillige Ausreise (und illegale Wiedereinreise) vorliegen.
  • VG Trier, 19.09.2019 - 7 K 2586/19

    Dublin-Verfahren; - Begriff Familienangehöriger, Zuständigkeit für die

    Eine Erledigung der Abschiebungsanordnung tritt allenfalls im - hier nicht vorliegenden - Fall der Wiedereinreise des Asylantragstellers ein ( VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, Rn. 66 ff., juris).
  • VG Arnsberg, 13.07.2022 - 6 L 467/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Slowenien

  • VG München, 25.05.2023 - M 19 S 23.50285

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Österreich

  • VG Braunschweig, 08.03.2022 - 2 B 47/22

    Kettenabschiebungen; Non-Refoulement; Push-backs; systemische Mängel

  • VG Würzburg, 08.04.2021 - W 4 K 21.30180

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Slowenien

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Rechtsprechung
   VG Trier, 25.03.2019 - 7 K 5601/18.TR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,23654
VG Trier, 25.03.2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,23654)
VG Trier, Entscheidung vom 25.03.2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,23654)
VG Trier, Entscheidung vom 25. März 2019 - 7 K 5601/18.TR (https://dejure.org/2019,23654)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufgriffsfall; Dublin; illegale Wiedereinreise; Situation der anerkannt Schutzberechtigten; Slowenien; systemische Mängel; Übernahmeersuchen...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Trier, 25.03.2019 - 7 K 5601/18
    Sie entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf Grundlage dieser Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines weiteren Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung ( EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris) nicht möglich ist.
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